Ein offener Brief an den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin und den Deutschen Bundestag

Vorabend d. 09.11.2016

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Gauck,

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestages,

bevor einer von Ihnen, anlässlich des Mauerfalles 1989 wieder das Wort „Freiheit“ gebraucht: LASSEN SIE ES BITTE SEIN! Ich kann Heuchelei nicht mehr ertragen. Echt nicht! Das Faß ist für mich ‚voll‘. Letztendlich zum Überlaufen gebracht hat es jetzt die Debatte um Burka, Kinderehen … und die frauenverachtend- öffentliche Darbietung von IS-Propaganda im öffentlich rechtlichen Fernsehen.  Ist das schon die zukünftig zu erwartende Integrationsdebatte? Ein stetiger Unterbietungswettbewerb an frauenfeindlichen Schäbigkeiten? Babylonische Kakophonien auf mittelalterlichem Niveau? Echt? Sooo hatten WIR ´89 aber nicht gewettet! Sie scheinen allesamt verdrängt zu haben, wofür das Grundgesetz steht. Verdrängt, wofür hunderttausende Väter, Brüder und Söhne hier vormals gelobt haben: „ …, treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“?

Damen und Herren, der Begriff „Freiheit“ steht für mich als Synonym für eigenverantwortliche Selbstbestimmung, grundgesetzlich garantiert durch die Artikel 1-20. Leider muss ich feststellen, dass dies in Ihrem Staat für eine signifikant große Anzahl von Menschen anscheinend nicht gilt. Ich meine Frauen. Deren grundgesetzlich geschütztes „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (GG Art. 2, Abs. 1, S. 1) wird von Ihnen m. E. seit dem 24.Mai 1949 systematisch ‚mit Füßen getreten‘!

Glauben sie nicht? Doch! Wagen wir retrospektiv ein kleines Gedankenexperiment:

Stellen Sie sich vor, das ‚deutsche Volk‘ hätte am Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes ‚nur‘ aus Männern (A, B) bestanden. Das heißt ja nicht, dass alle gleich wären sondern nur, dass diese (angeblich) die gleichen Rechte gehabt hätten. Sexualität spielt keine Rolle und Kinder (ausnahmslos männlich) hätte ‚der Storch‘ (oder wahlweise „Amazon‘) gebracht, … aber nur für/an Paare, basierend auf Freiwilligkeit!

– Glauben Sie allen Ernstes, eine große Gruppe von Männern (B) hätte sich bis 1962 ‚hinhalten‘ lassen, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen?

– Glauben Sie allen Ernstes, eine große Gruppe von Männern (B) hätte sich bis 1969 ‚hinhalten‘ lassen, als ‚nicht-geschäftsfähig‘ zu gelten?

– Glauben Sie allen Ernstes, eine große Gruppe von Männern (B) hätte sich bis 1977 ‚hinhalten‘ lassen, nur mit Zustimmung des Partners (A) eine Arbeit aufzunehmen?

Glauben Sie allen Ernstes, Männer (A und B) hätten sich bis zum heutigen Tage bei einer Trennung/Scheidung im Umgang mit einem gemeinsamen Kind entmündigen (sic!) und nach dem „Teile und Herrsche“-Prinzip systematisch gegeneinander ‚ausspielen‘ lassen? Dies bedingt durch die konfliktträchtig verhaltensinduzierende, politisch vorgegebene Umgangsrechtverfahrensprämisse „Bestimmung eines (sic!) Lebensmittelpunktes für das gemeinsame Kind“.  Glauben Sie wirklich, das ‚Hauptwohnsitzprinzip‘ hätte bis heute Bestand in der Familienrechtsprechung?

– Glauben Sie allen Ernstes, Sie säßen für diese/Ihre Rechtspolitik immer noch im Bundestag?

Nun, … ich hingegen glaube, die Wahrscheinlichkeit dessen tendiert gegen NULL! Felsenfest bin ich der Überzeugung:  Die rechtspolitische Geschichte hätte kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes einen anderen Weg ‚eingeschlagen‘.

Erkenntnisgewinn: Die Kluft zwischen dem Grundgesetz-Postulat „… sind gleichberechtigt.“ (GG Art. 3, Abs. 2, S. 1) und der Realität ist eklatant. Selbst Sie sollten nachvollziehen können, das über den Zeitverlauf seit Inkrafttreten des Grundgesetzes auch deshalb der „Kinderwunsch“ der Gruppe B aufgrund des negativen Anreizes (im Falle einer Trennung/Scheidung nichtverlässlich und/oder im Zweifel mit der „Kinderbetreuung bis zur Volljährigkeit“ vollkommen allein da zustehen, während der Ex-Partner sich ‚einen Lenz machen‘ kann,) schwinden würde!

Merke:

  1. Der demographische Wandel ist Ergebnis Ihrer bisherigen Familien(rechts-)politik! (zum Vgl. s. Frankreich)
  2. Ebenso sind sogenannte ‚Alleinerziehende‘, deren Kinder Eltern haben ein Produkt Ihrer Politik!
  3. Der Gender Pay Gap ist Folge (sic!) als auch unternehmerisch-antizipierende Antwort auf Ihre (sic!), das unwägbare Risiko der „Kinderbetreuung bis zur Volljährigkeit“ einseitig (, mehrheitlich auf Gruppe B) belastende „Residenzmodellrechtsprechung“!

Nun denn, ich möchte hier nicht spekulieren, woher bislang Jugendamtsmitarbeiter in Familiengerichtssälen im Falle einer Trennung/Scheidung die Erkenntnisse  für Ihre ‚Empfehlungen‘ i. S. der Umgangsrechtsverfahrensprämisse „Bestimmung eines (sic!) Lebensmittelpunktes für das gemeinsames Kind“ bezogen und immer noch ziehen. Ich käme ansonsten leicht in die Versuchung, an barbarische Zeiten deutscher Diktaturen zu denken, in denen Menschen sich ‚das Recht‘ anmaßten über anderer Menschen Kinder entscheiden zu können und zu dürfen! Damen und Herren Abgeordnete, falls es Ihnen entgangen sein sollte:  Der Europarat ist nach reiflich langer Diskussion mit seiner empfehlenden Resolution 2079 zu einer überzeugend gegenteiligen (sic!) Umgangsrechtsauffassung als der Ihrigen gelangt!

Ich habe Ihnen daher vor einiger Zeit das Modell einer verfassungskonformen Umsetzung des Grundgesetzpostulates „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ per Petition zugänglich gemacht.

https://www.change.org/p/gleichberechtigung-jetzt

Es baut auf Gegebenheiten (BGB § 611 ff., Mindestlohn, Resolution 2079 des Europarates vom 02.10.2015) auf. Die Zurverfügungstellung geschah rein informativ.

Das Modell beschreibt ein einfaches, für Jedermann nachvollziehbares  Anreizsystem.  Es  dient der Stärkung des Kindeswohles (vgl. Resolution 2079 des Europarates vom 02.10.2015) als auch der gesellschaftlichen Bottom-up-Durchdringung des Gleichberechtigungspostulates. Nicht der Zahlungsgedanke steht hier im Vordergrund sondern die Idee des beiderseitigen elterlichen ‚Kümmerns‘, getreu dem Gedanken der Subsidiarität. Desweiteren werden über diesen Opportunitätskostenmechanismus die Interessen getrenntlebender Eltern bis zur Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes auf ‚Augenhöhe‘ zum Ausgleich gebracht.

Modell: Sofortige Umsetzung des paritätischen Wechselmodells (vgl. Resolution 2079 des Europarates vom 02.10.2015) als Standard für Kinder getrenntlebender Eltern. Es gelte für JEDES KIND ab (mindestens) dem 3. Lebensjahr dessen Eltern getrennt leben: JEDER Elter ist für den Zeitanteil von 50% eines Jahres FORMELL für die Betreuung des gemeinsamen Kindes verantwortlich!
Damit verbunden: Eine etwaige, von der Parität abweichende faktische Übergebühr-Beanspruchung eines Elter durch den anderen Elter wird vom Übergebühr-beanspruchenden Elternteil mit dem Mindestlohn vergütet. Basis dessen ist ein Dienstvertrag nach BGB § 611 ff. Ein staatlicher Eingriff in die Vertragsfreiheit mündiger Bürger (Mütter und Väter, die sich trennen) entfällt. Der ‚Staat‘, das Familiengericht wacht nur noch darüber, dass über die Gesamtlaufzeit bis zur Volljährigkeit LÜCKENLOS (sic!) der Umgang mit dem gemeinsamen Kind per Dienstvertrag geregelt ist. Kindesunterhalt bemisst sich nur noch anteilig, nach der Inanspruchnahme aus dem Dienstverhältnis der Eltern untereinander.

 LEITGEDANKE: KEIN Elter darf ungefragt und sanktionslos (nach einer Trennung) auf Kosten des anderen Elter das grundgesetzlich geschützte „Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“  (GG Art. 2, Abs. 1, S. 1) einschränken! Dies schließt m. E. die Selbstbestimmung über die Ressource „(Lebens-)Zeit“ mit ein! Es ist ja gerade das Wesen einer Trennung, das mindestens Einer nicht mehr bereit ist, unter Einsatz eigener Ressourcen für den Anderen freiwillig UND unentgeltlich (sic!) zu ‚leisten‘.

Exemplarisch (Basisjahr 2015) ein Extremfall – Ein Elter mag sich ausdrücklich gar nicht mehr um sein Kind kümmern. Hieße, der andere Elter erfüllt dann dessen Verpflichtung (durch konkludentes Verhalten) mit. Dies macht bei Mindestlohn auf´s Jahr gerechnet 37.230,- € brutto. Voll versicherungspflichtig. Rentenanwartschaft garantiert. Zuständig bei Verzug sind dann Finanzamt, Zoll, Krankenkasse etc. . Monatlich umgerechnet sind dies 3.102,50 € Bruttoeinkommen. Selbst bei einem derzeitigen Standard-14-Tage-Umgangsmodell mit hälftiger Ferienbetreuung wären das noch rd. 1.700,- € brutto monatlich für den Übergebühr-beanspruchten Elter.

Im Falle der Parität bestehen zwischen den Eltern keine Ansprüche gegeneinander!

Frage an Sie: Kann es in diesem Modell eigentlich noch hunderttausende, unfreiwillig (sic!) in Hartz IV-lebende und/oder geringverdienende ‚Alleinerziehende‘ geben? … oder Frauen, die im Alter in der Armutsfalle ‚landen‘? Eigentlich nicht, oder?

Das Modell beschreibt nur die ‚rechtstechnische‘ Umsetzung. In Gänze würde es aber gesamtgesellschaftlich seine VOLLE Wirkung i. S. d. der Umsetzung von ‚Gleichberechtigung von Mann und Frau‘ entfalten!

Gleichberechtigung durch CHANCENGLEICHHEIT!

… das Ur-VERSPRECHEN der SOZIALEN (sic!) Marktwirtschaft !!!!!!

Die Vorteile des Modells liegen für mich auf der Hand:

  1. Größtmögliche Stärkung des Kindeswohles (vgl. Resolution 2079 des Europarates) getrenntlebender Eltern. Hier sei an die Kernaussage:“Die Familie ist die Keimzelle der Gesellschaft“ erinnert. Aus Sicht eines Kindes sind Mutter UND Vater Familie!
  2. Gleichberechtigung von Mann und Frau durch Chancengleichheit Bottom-up
  3. Einebnung des Gender Pay Gap
  4. Verlässlichkeit für Mütter und Kinder bis zur Volljährigkeit des Kindes
  5. Sinkendes Risiko von Kinderarmut
  6. Sinkendes Altersarmut-Risiko für Frauen
  7. Stärkung der Ehegemeinschaft

„Nachteile“:

  1. Entfall dirigistischer, unternehmerische Freiheiten einschränkender Gesetzgebung (s. „Quotengesetz“ oder „Gesetz für Lohngleichheit“).
  2. Entfall der öffentlichen Finanzierung von Gleichstellungsbeauftragten, Frauenräten etc.

Genug Zeit zum Reagieren auf mein Ansinnen habe ich Ihnen bislang belassen.

Mein Begehren zieht nunmehr, mit dem 09.11.2016 ‚scharf‘! Eine Vielzahl von Petitionsunterschriften ist aus meiner Sicht irrelevant. Einzig, der am weitesten gefasste, veröffentlichte Gedanke einer Umsetzung des GG Art. 3, Abs. 2, S. 1 zählt.  Die relevanten Informationen gelten Ihnen hiermit als zugegangen!

 Als deutscher Staatsbürger habe ich daher aus meiner Sicht die Pflicht, Sie über die Rechtsfolgen Ihres bisherigen Tuns (durch Unterlassen) aufzuklären:

  1. Prüfen Sie daher, ob und ggf. wie sich die Bundesrepublik Deutschland ab dem 09.11.2016 gegenüber (unfreiwillig in Hartz IV-lebenden oder geringverdienenden) sogenannten ‚Alleinerziehenden‘ schadenersatzpflichtig macht. Von mir geschätzt anspruchsberechtigt wären rd. 1 Million Bundesbürgerinnen und Bundesbürger. Diese Menschen wären in diesem (, mit Mindestlohn vergüteten) Wechselmodell (s.o.) deutlich (sic!) bessergestellt, da entscheidungsfrei i. S. d. „Recht auf freie Entfaltung“! Eine zeitabhängige Entschädigung (Referenz Mindestlohn) ist daher m. E. unumgänglich! Der Tagessatz (sic!) beträgt derzeit 204 € PRO Anspruchsberechtigtem!
  2. Nach Maßgabe des GG Art. 20, Abs. 3: „ Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, … gebunden.“ i. V. m. GG Art. 3, Abs. 2, S. 2: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ deuten Sie BITTE die Begriffe „fördert“, „tatsächliche Durchsetzung“, „Beseitigung“ und „wirkt .. hin“! Meiner bescheidenen Rechtsauffassung nach, hätte nach Inkrafttreten des Gesetzes für den Mindestlohn, jedoch spätestens nach Verabschiedung der Resolution 2079 des Europarates am 02.10.2015 akuter Handlungsbedarf ersichtlich sein müssen. Dem sind Sie leider nicht nachgekommen. Prüfen Sie daher BITTE, ob und ggf. wie die Bestimmung des GG Art 20 Abs. 4 gegen Sie zur Anwendung gelangt.

Damen und Herren, ich habe meinen Töchtern kein Königreich versprochen. Ich habe ihnen  die „FREIHEIT“ versprochen. Nicht mehr und nicht weniger. Meine Versprechen gedenke ich zu halten!

Ich hoffe, Sie haben Verständnis für mein Vorgehen.

Mit freiheitlich-akademischem Gruß

Detlef Ryschka

PS: Da ich mich in den letzten Jahren des Eindruckes nicht erwehren konnte, das Sie für sich und Ihre Klientel die Bundesrepublik Deutschland zur ‚fetten Beute‘ erkoren haben, seien Sie an dieser Stelle versichert: Dafür haben sich hunderttausende Väter, Brüder und Söhne vormals nicht (sic!) zwangsrekrutieren lassen! Sollten Sie sich  daher den zukünftigen gesamtgesellschaftlichen (sic!) Herausforderungen intellektuell nicht ‚gewachsen fühlen‘, verzichten Sie BITTE auf eine Nominierung zur anstehenden Bundestagswahl. Frau Petra Hinz ist Ihnen ja schon mit gutem Beispiel ‚vorangegangen‘.

Per email am 09.11.2016 an die o. a. benannten Adressaten versandt.

 

AKTUALISERT um weitergehende Ausführungen, wie ‚die Deutschen‘ durch den ‚Gesetzgeber‘ SEIT JAHRZEHNTEN systematisch AUSGEROTTET werden

https://deutschlandschafftsichab.wordpress.com

… alsauch eine

Strafanzeige gegen Fr. Dr. Angela Merkel, Fr. Manuela Schwesig, Hr. Heiko Maas, Fr. Katarina Barley und weiterhin Unbekannt

wegen des Verdachts der

„Konstituierung, Organisation und Förderung von Zwangsarbeit/Sklaverei im Amt“